WER KANN EIN GESUCH EINREICHEN?

AUSGANGSPUNKT

• Die Stiftungsurkunde ist ziemlich offen und weit
gefasst, sodass die bisherigen Regeln erweitert  werden können.

• Die medizinischen Leistungen werden aktuell in der Regel von der IV übernommen. Hier ist ein Unterstützungsbedarf sehr beschränkt.

• Es gibt einige wenige Leistungen, welche nicht von der IV übernommen werden (z.B. Rollstuhlmotor). Hierfür gibt es jedoch andere Stiftungen, wie Pro Infirmis oder Procap, welchefür solche Leistungen aufkommen können.

• Bis vor Kurzem wurden die sozialen Leistungen (Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezusätze, Assistenzbeiträge) bei einer Hospitalisation oder Betreuung in einer Institution den Eltern nicht ausbezahlt, weil die IV ihre Leistungen nicht doppelt – d.h. den Eltern und den Institutionen – vergüten kann.

• Wenn ein Kind längere Zeit hospitalisiert ist, fallen für die Familien Unterkunftskosten an (z.B. Ronald McDonald-Haus).

• Es gibt Kinder, die keine IV-Leistungen erhalten
(z.B. Migranten ohne IV-Berechtigung oder solche mit einer Aufenthaltsbewilligung L ohne Arbeitserlaubnis, Sans-Papiers, etc.).

• Kinder aus dem Oberwallis, die auf medizinische / soziale Leistungen dringend angewiesen sind, welche sie jedoch von den Sozialversicherungen nicht erhalten.

• Prioritär soll die Stiftung Kindern helfen, die von der Kinderspitex unterstützt werden oder wurden.

• Es können auch Spitex-Leistungen von Kindern unterstützt werden, die im Oberwallis in den Ferien  sind (z.B. in einem Lager).

• Die zeichnungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes (aktuell A. Wimmersberger, Präsident und M. Blatter, Rechnungsführerin) können Leistungen bis zu CHF 3’000.– in eigener Verantwortung bewilligen.

• Unklare Anträge und Anträge über CHF 3’000.– werden dem gesamten Stiftungsrat unterbreitet.

Anträge können gestellt werden bei einer Leistung im Bereich der Spitex bei Kindern und Jugendlichen bis zum 20. Lebensjahr. Leistungen werden direkt an den Antragsteller ausbezahlt. Die beantragten Leistungen sollen nicht von anderen Versicherungen oder Stiftungen abgedeckt werden.
Anträge zur Verbesserung der Spitexleistungen im Kinder- und Jugendbereich können bewilligt werden.

Es besteht weder bei bewilligten noch bei abgelehnten Anträgen ein Rechtsanspruch.